Beschlussvorschlag:
1. Die im Rahmen der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen werden unter Berücksichtigung öffentlicher Belange untereinander und gegeneinander, wie in der beiliegenden Synopse dargestellt, abgewogen.
2. Der Gemeinderat beschließt die Ergänzungssatzung „Eppinger Straße“ als Satzung.
Der Antragsteller plant, das auf dem Flurstück 4071/1
vorhandene Gebäude teilweise abzureißen und wiederaufzubauen. Das Flurstück
befindet sich auf Gochsheimer Gemarkung. Dementsprechend hat der Antragsteller
bereits im Juli 2017 einen Bauantrag gestellt. Durch den jahrelangen Leerstand
weist das Gebäude einen sehr schlechten Zustand auf. Da das Grundstück im
Außenbereich liegt und das Vorhaben von der unteren Baurechtsbehörde als Abriss
und Neubau bewertet wurde, wurde der Antrag nicht positiv beschieden. Die
Abgrenzung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vom unbebauten Außenbereich
ergibt sich aus der tatsächlichen öffentlichen Situation. Oftmals ist die
Zuordnung eines Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich strittig. Die
Gemeinden sind gem. § 34 Abs. 4 BauGB dazu ermächtigt, diese Grenzen in einer
Satzung zu definieren. Demnach schafft die vorliegende Ergänzungssatzung gem. §
34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das geplante
Vorhaben. Da das Grundstück von vielen Schutzgebieten umgeben ist, regelt die
Satzung zum Schutz dieser die Zahl der Vollgeschosse und die Baugrenze.
Zusätzlich gibt die Satzung verschiedene Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
bezüglich des Arten- und Naturschutzes vor.
Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen
Die im Rahmen der Offenlage eingegangenen
Stellungnahmen wurden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung öffentlicher
Belange untereinander und gegeneinander abgewogen.
Satzungsbeschluss
Der Gemeinderat hat die Ergänzungssatzung „Eppinger Straße“ einstimmig als Satzung beschlossen (vgl. Satzung Seite …).