TOP Ö 11: Betriebszweig Abwasserbeseitigung
Beratung und Beschlussfassung über die Erhöhung der Abwassergebühren und die Änderung der Abwassersatzung zum 01.01.2020

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die vorliegende Gebührenkalkulation für die Abwassergebühren (Anlage 1) sowie die Änderung der Abwassersatzung (Anlage 2) zum 01.01.2020.

 

 


Der Gemeinderat hat die vorliegende Gebührenkalkulation für die Abwassergebühren sowie die Änderung der Abwassersatzung einstimmig zum 1. Januar 2020 beschlossen (vgl. Satzung Seite …).

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 14. November 2018 hatte der Gemeinderat der Gebührenkalkulation für die Abwassergebühr sowie der Änderung der Abwassersatzung zum 1. Januar 2019 zugestimmt. Die Schmutzwassergebühr wurde von 2,60 €/m³ (seit 1. Januar 2016) auf 2,70 €/m³ erhöht. Die Niederschlagswassergebühr wurde von 0,36 €/m² auf 0,35 €/m² reduziert.

Angesicht der Erhöhungen auf der Ausgabenseite hat die Verwaltung die Schmutz- und Niederschlagswassergebühr neu kalkuliert. Die Erhöhungen beziehen sich unter anderem auf die Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens. Hier ist mit Mehrausgaben in Höhe von 111.000 € zu rechnen.

Schmutzwassergebühr

Die Kalkulation beruht auf den bisherigen Abrechnungen (Kubikmeter/Quadratmeter) und den Planzahlen für das Jahr 2020. Bei der Schmutzwassergebühr ist keine Anpassung vorzunehmen, sodass weiterhin von 2,70€/m³ auszugehen ist. Hierbei wurden die Vorjahresergebnisse wie folgt berücksichtigt: Von den noch vorhandenen Kostenüberdeckungen aus Vorjahren in Höhe von insgesamt 93.103,11 € werden 63.500 € in der Kalkulation berücksichtigt.

Niederschlagswassergebühr

Die Niederschlagswassergebühr erhöht sich von 0,35 €/m² um 3 Cent auf 0,38 €/m². Hierbei wurden die Vorjahresergebnisse wie folgt berücksichtigt: Von den noch vorhandenen Kostenüberdeckungen aus Vorjahren in Höhe von insgesamt 48.074,66 € werden 40.300 € in der Kalkulation berücksichtigt.

Durch die Erhöhung der Niederschlagswassergebühr ist auch eine Änderung des § 42 der der Abwassersatzung erforderlich.