I. Sachverhalt
und Begründung
Der Antragssteller plant die Errichtung eines Kalt-Wintergartens. Das Grundstück St.-Sebastian-Straße 7, Flst.-Nr. 2915 in Bahnbrücken, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Frohnberg“. Der Antragssteller benötigt für die Umsetzung seines Vorhabens eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgelegten Baugrenze.
Rechtliche/fachliche
Würdigung:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Frohnberg“. Der Rechtsplan des Bebauungsplans legt eine Baugrenze gem. § 23 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest.
Nach § 23 Abs. 3 BauNVO dürfen Gebäude und Gebäudeteile eine im Rechtsplan festgesetzte Baugrenze nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Maße kann zugelassen werden. Der Kalt-Wintergarten überschreitet die Baugrenze mit einer Fläche von 0,5 m x 0,5 m, was eine geringfügige Überschreitung darstellt.
Bei der Entscheidung über die beantragte Befreiung hat die Stadt Kraichtal nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen.
Der Kalt-Wintergarten wird auf der Bestandsgarage errichtet. Diese befindet sich ebenfalls in geringfügigem Maße außerhalb der Baugrenze. Dem damaligen Befreiungsantrag wurde aufgrund der geringfügigen Überschreitung (0,5 m x 0,5 m) sowie aus bauphysikalischen Gründen (besserer Winkel für die Sonneneinstrahlung) zugestimmt. Die nun beantragte Überschreitung ist identisch mit der bereits im Jahr 1996 genehmigten Befreiung.
Eine Abschrägung des Kalt-Wintergartens würde zudem zu einer nicht beabsichtigten Härte führen und wäre unverhältnismäßig teuer.
Der Befreiung kann aufgrund der oben aufgeführten rechtlichen und fachlichen Würdigung zugestimmt werden.
1. Lageplan
2. Grundriss (nichtöffentlich)
3. Schnitt & Ansicht (nichtöffentlich)
Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss stimmt dem Befreiungsantrag zur Überschreitung der Baugrenze zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen gem. §§ 36 i.V.m. 31 Abs. 2 BauGB.
II. Finanzielle Auswirkung
keine