I. Sachverhalt
und Begründung
Nach § 15 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat
der Gemeinderat das Ergebnis des Jahresabschlusses festzustellen und nach § 9
EigBG über die Entlastung der Betriebsleitung sowie über die Verwendung des
Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts zu entscheiden.
Unter Hinweis auf den dieser Vorlage beigefügten
Jahresabschluss 2018 (Vorbericht, Lagebericht, Gewinn- und Verlustrechnung
sowie Bilanz) wird gebeten, den beigefügten Beschluss über die Feststellung des
Jahresabschlusses für den Eigenbetrieb
Stadtwerke Kraichtal, Betriebszweig „Abwasserbeseitigung“ zu fassen sowie
der Entlastung der Betriebsleitung zuzustimmen.
Den Fraktionen geht eine komplette Fertigung des
Jahresabschlusses 2018 für den Eigenbetrieb Stadtwerke Kraichtal, Betriebszweig
„Abwasserbeseitigung“ zu.
Zusammenfassung
der wichtigsten Abschlusszahlen (gerundet):
1. Erfolgsplan
(Gewinn- u. Verlustrechnung)
Volumen nach Plan 2.968.400
€
Volumen gemäß Ergebnis 2.980.400
€
+ 12.000 €
Auflösung
Gebührenausgleichrückstellung nach
Plan 23.900 €
Zuführung
Gebührenausgleichrückstellung gemäß
Ergebnis 68.600 €
Entwicklung 2018 + 44.700 €
Gebührenausgleichrückstellung zum 01.01.2018 159.600 €
Eingerechnete Gebührenüberdeckung aus Vorjahren - 23.900
€
Gebührenüberschuss 2018 + 68.600 €
Gebührenausgleichsrückstellung
zum 31.12.2018 204.300
€
2. Vermögensplan
(Investitionsplan)
Volumen nach Plan 1.640.100
€
Volumen gemäß Ergebnis 2.150.800
€
+ 510.700 €
3. Entwicklung
Schuldenstand
Stand 01.01.2018 9.778.500
€
Abnahme 2018 (Tilgungen) - 487.400 €
Zugang 2018 (Kreditaufnahme)
+ 0 €
Stand
31.12.2018 9.291.100
€
Bis zum Jahr 2009 wurden
bei der Stadt Kraichtal einheitliche Abwassergebühren nach dem sogenannten
Frischwassermaßstab erhoben.
Durch Urteil des
Verwaltungsgerichthofes Baden-Württemberg vom 11.03.2010 (AZ: 2 S 2938/08)
wurde rückwirkend zum 01.01.2010, die gesplittete Abwassergebühr eingeführt.
Somit wird seit dem
01.01.2010 im Bereich der Abwasserbeseitigung eine Schmutzwassergebühr, die wie
bisher nach dem Frischwassermaßstab bemessen wird, und eine
Niederschlagswassergebühr, bei der die Grundlage die überbaute und darüber
hinaus versiegelte Fläche mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation
(abflussrelevante Fläche) ist, erhoben.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2
KAG sind Kostenüberdeckungen innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen;
Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Hierfür
bedarf es eines Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen des
betreffenden Zeitraums und den tatsächlichen Gesamtkosten der Einrichtung, die
in dem gleichen Zeitraum entstanden sind.
Zur Erfüllung dieser
Anforderung ist die Erstellung einer gebührenrechtlichen Nebenrechnung
erforderlich. Die gebührenrechtlichen Ergebnisse entsprechen in der Regel nicht
dem Ergebnis der Haushaltsrechnung, da sich die nach Gebührenrecht
anzusetzenden Kosten und Erlöse von den nach Haushaltsrecht zu
berücksichtigenden Beträgen an verschiedenen Stellen unterscheiden.
Besondere Bedeutung hat
die gebührenrechtliche Ergebnisermittlung im Bereich der Abwasserbeseitigung.
Für diese gelten nach dem Gesetz gleichzeitig das Verbot einer
Kostenüberdeckung und das Gebot einer vollen Kostendeckung. Dadurch kommt dem
Ausgleich von Vorjahresergebnissen, die im Rahmen der Ergebnisermittlung
errechnet werden, hier eine besondere Bedeutung zu. Des Weiteren stellen sich
aus den Themen Straßenentwässerungsanteil und gesplittete Abwassergebühren
besondere Anforderungen an die Ergebnisermittlung.
Straßenentwässerungsanteil
Der tatsächliche
Straßenentwässerungskostenanteil eines abgeschlossenen Jahres lässt sich nur
auf Grundlage der tatsächlich entstandenen, nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen ermittelten Kosten korrekt berechnen.
Getrennte Ergebnisse für Schmutz- und
Niederschlagswassergebühren
Die nach KAG zu
berücksichtigenden Über- und Unterdeckungen sind ab dem Zeitpunkt der Trennung
in Schmutz- und Niederschlagswassergebühren getrennt nach diesen beiden
Gebührenarten zu ermitteln. Dies ist nur im Wege einer Nebenrechnung möglich.
Zeitpunkt für die Erstellung der Nebenrechnung
Es bietet sich an, die
gebührenrechtliche Nebenrechnung jährlich parallel zur Erstellung der
Rechnungsabschlüsse durchzuführen. Die Kenntnisse über die zu Grunde liegenden
Daten sind noch parat und können bei der Aufstellung der Nebenrechnung ohne
große Recherchen bezüglich weiter zurückliegender Jahre einfließen. Der aus dem
allgemeinen Haushalt zu finanzierende Straßenentwässerungsanteil kann sofort in
seiner korrekten Höhe abgerechnet werden. Sie ist allerspätestens dann zu
erstellen, wenn im Rahmen einer neuen Gebührenkalkulation über den Ausgleich
von Vorjahresergebnissen zu beraten und zu beschließen ist. Hier müssen
zumindest die Ergebnisse der zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen
Bemessungszeiträume ermittelt werden, die sich noch innerhalb der 5-jährigen
Ausgleichsfrist befinden.
Der Erfolgsplan
des Betriebszweigs „Abwasserbeseitigung“ schließt nach der einkalkulierten
Auflösung aus der Gebührenausgleichsrückstellung i.H.v. 23.900 €
eigentlich mit einem Überschuss in Höhe von 68.566,30 € ab. Dieser
Überschuss muss jedoch der Gebührenausgleichsrückstellung zugeführt werden. Bei
Eigenbetrieben sind bei ausgleichspflichtigen Kostenüberdeckungen nach § 7
EigBVO i.V.m. § 249 Abs. 1 HGB zwingend aufwandswirksame
Rückstellungen zu bilden.
Gebührenrechtlich
ergibt sich folgendes Ergebnis:
Die Schmutzwassergebühr erwirtschaftet einen Überschuss in Höhe
von insgesamt 47.985,36 €. Da in der Kalkulation Kostenüberdeckungen aus
Vorjahren i.H.v. 24.250,00 € berücksichtigt waren ergibt sich somit ein gebührenrechtlicher Überschuss in Höhe von 72.236,36 €.
Die Niederschlagswassergebühr erwirtschaftet ein Defizit in Höhe von
insgesamt 3.319,06 €. Da aber in der Kalkulation Kostenunterdeckungen aus
Vorjahren i.H.v. 350,00 € berücksichtigt waren ergibt sich somit ein gebührenrechtliches Defizt in Höhe von 3.669,06 €.
Diese erwirtschafteten Überschüsse müssen nach § 14 Abs. 2 KAG in den folgenden fünf Jahren ausgeglichen werden.
1.
Feststellungsbeschluss 2018
2. Vorbericht
3. Lagebericht (wird nachgereicht)
4. Gewinn- u. Verlustrechnung
5. Bilanz
6. Berechnung Straßenentwässerungsanteil
7. Übersicht Ermittlung gebührenrechtliches Ergebnis
8. Übersicht über die Kostenüber- und unterdeckungen
Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat beschließt, den Jahresabschluss
für den Eigenbetrieb Stadtwerke Kraichtal, Betriebszweig „Abwasserbeseitigung“
für das Wirtschaftsjahr 2018 wie vorgelegt festzustellen.
2.
Der
Gemeinderat stellt das gebührenrechtliche Ergebnis für das Jahr 2018 mit Kostenüberdeckungen in Bezug auf die Schmutzwassergebühr in Höhe von 72.235,36 € und
Kostenunterdeckungen in Bezug auf die Niederschlagswassergebühr
in Höhe von 3.669,06 € fest.
3.
Der
Gemeinderat beschließt die Entlastung der Betriebsleitung.
II. Finanzielle Auswirkung