Feststellung des Jahresabschlusses des Eigenbetriebs Stadtwerke Kraichtal, Betriebszweig „Abwasserbeseitigung" für das Wirtschaftsjahr 2018

Betreff
Feststellung des Jahresabschlusses des Eigenbetriebs Stadtwerke Kraichtal, Betriebszweig „Abwasserbeseitigung" für das Wirtschaftsjahr 2018
Feststellung des gebührenrechtlichen Ergebnisses
Vorlage
20.0/000/2019
Art
Beschlussvorlage

I.   Sachverhalt und Begründung

Nach § 15 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat der Gemeinderat das Ergebnis des Jahresabschlusses festzustellen und nach § 9 EigBG über die Entlastung der Betriebsleitung sowie über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts zu entscheiden.

 

Unter Hinweis auf den dieser Vorlage beigefügten Jahresabschluss 2018 (Vorbericht, Lagebericht, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Bilanz) wird gebeten, den beigefügten Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses für den Eigenbetrieb Stadtwerke Kraichtal, Betriebszweig „Abwasserbeseitigung“ zu fassen sowie der Entlastung der Betriebsleitung zuzustimmen.

 

Den Fraktionen geht eine komplette Fertigung des Jahresabschlusses 2018 für den Eigenbetrieb Stadtwerke Kraichtal, Betriebszweig „Abwasserbeseitigung“ zu.

 

 

Zusammenfassung der wichtigsten Abschlusszahlen (gerundet):

 

1.    Erfolgsplan (Gewinn- u. Verlustrechnung)

 

Volumen nach Plan                                                                         2.968.400 €

Volumen gemäß Ergebnis                                                              2.980.400 €

                                                                                                             +   12.000 €

 

Auflösung Gebührenausgleichrückstellung nach Plan               23.900 €

Zuführung Gebührenausgleichrückstellung gemäß Ergebnis                               68.600 €

            Entwicklung 2018                                                                             +   44.700 €

 

Gebührenausgleichrückstellung zum 01.01.2018                          159.600 €

Eingerechnete Gebührenüberdeckung aus Vorjahren        -     23.900 €

Gebührenüberschuss 2018                                                           +    68.600 €

Gebührenausgleichsrückstellung zum 31.12.2018                       204.300 €

 

 

2.    Vermögensplan (Investitionsplan)                                             

 

Volumen nach Plan                                                                         1.640.100 €

Volumen gemäß Ergebnis                                                              2.150.800 €

                                                                                                                         + 510.700 €

 

3.    Entwicklung Schuldenstand

 

Stand 01.01.2018                                                                               9.778.500 €

Abnahme 2018 (Tilgungen)                                                          -   487.400 €

Zugang 2018 (Kreditaufnahme)                                                   +             0 €

Stand 31.12.2018                                                                               9.291.100 €

 

Bis zum Jahr 2009 wurden bei der Stadt Kraichtal einheitliche Abwassergebühren nach dem sogenannten Frischwassermaßstab erhoben.

Durch Urteil des Verwaltungsgerichthofes Baden-Württemberg vom 11.03.2010 (AZ: 2 S 2938/08) wurde rückwirkend zum 01.01.2010, die gesplittete Abwassergebühr eingeführt.

Somit wird seit dem 01.01.2010 im Bereich der Abwasserbeseitigung eine Schmutzwassergebühr, die wie bisher nach dem Frischwassermaßstab bemessen wird, und eine Niederschlagswassergebühr, bei der die Grundlage die überbaute und darüber hinaus versiegelte Fläche mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation (abflussrelevante Fläche) ist, erhoben.

 

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG sind Kostenüberdeckungen innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Hierfür bedarf es eines Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen des betreffenden Zeitraums und den tatsächlichen Gesamtkosten der Einrichtung, die in dem gleichen Zeitraum entstanden sind.

 

Zur Erfüllung dieser Anforderung ist die Erstellung einer gebührenrechtlichen Nebenrechnung erforderlich. Die gebührenrechtlichen Ergebnisse entsprechen in der Regel nicht dem Ergebnis der Haushaltsrechnung, da sich die nach Gebührenrecht anzusetzenden Kosten und Erlöse von den nach Haushaltsrecht zu berücksichtigenden Beträgen an verschiedenen Stellen unterscheiden.

Besondere Bedeutung hat die gebührenrechtliche Ergebnisermittlung im Bereich der Abwasserbeseitigung. Für diese gelten nach dem Gesetz gleichzeitig das Verbot einer Kostenüberdeckung und das Gebot einer vollen Kostendeckung. Dadurch kommt dem Ausgleich von Vorjahresergebnissen, die im Rahmen der Ergebnisermittlung errechnet werden, hier eine besondere Bedeutung zu. Des Weiteren stellen sich aus den Themen Straßenentwässerungsanteil und gesplittete Abwassergebühren besondere Anforderungen an die Ergebnisermittlung.

 

Straßenentwässerungsanteil

Der tatsächliche Straßenentwässerungskostenanteil eines abgeschlossenen Jahres lässt sich nur auf Grundlage der tatsächlich entstandenen, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Kosten korrekt berechnen.

 

Getrennte Ergebnisse für Schmutz- und Niederschlagswassergebühren

Die nach KAG zu berücksichtigenden Über- und Unterdeckungen sind ab dem Zeitpunkt der Trennung in Schmutz- und Niederschlagswassergebühren getrennt nach diesen beiden Gebührenarten zu ermitteln. Dies ist nur im Wege einer Nebenrechnung möglich.

 

Zeitpunkt für die Erstellung der Nebenrechnung

Es bietet sich an, die gebührenrechtliche Nebenrechnung jährlich parallel zur Erstellung der Rechnungsabschlüsse durchzuführen. Die Kenntnisse über die zu Grunde liegenden Daten sind noch parat und können bei der Aufstellung der Nebenrechnung ohne große Recherchen bezüglich weiter zurückliegender Jahre einfließen. Der aus dem allgemeinen Haushalt zu finanzierende Straßenentwässerungsanteil kann sofort in seiner korrekten Höhe abgerechnet werden. Sie ist allerspätestens dann zu erstellen, wenn im Rahmen einer neuen Gebührenkalkulation über den Ausgleich von Vorjahresergebnissen zu beraten und zu beschließen ist. Hier müssen zumindest die Ergebnisse der zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Bemessungszeiträume ermittelt werden, die sich noch innerhalb der 5-jährigen Ausgleichsfrist befinden.

 

Der Erfolgsplan des Betriebszweigs „Abwasserbeseitigung“ schließt nach der einkalkulierten Auflösung aus der Gebührenausgleichsrückstellung i.H.v. 23.900 € eigentlich mit einem Überschuss in Höhe von 68.566,30 € ab. Dieser Überschuss muss jedoch der Gebührenausgleichsrückstellung zugeführt werden. Bei Eigenbetrieben sind bei ausgleichspflichtigen Kostenüberdeckungen nach § 7 EigBVO i.V.m. § 249 Abs. 1 HGB zwingend aufwandswirksame Rückstellungen zu bilden.

 

Gebührenrechtlich ergibt sich folgendes Ergebnis:

 

Die Schmutzwassergebühr erwirtschaftet einen Überschuss in Höhe von insgesamt 47.985,36 €. Da in der Kalkulation Kostenüberdeckungen aus Vorjahren i.H.v. 24.250,00 € berücksichtigt waren ergibt sich somit ein gebührenrechtlicher Überschuss in Höhe von 72.236,36 €.

 

Die Niederschlagswassergebühr erwirtschaftet ein Defizit in Höhe von insgesamt 3.319,06 €. Da aber in der Kalkulation Kostenunterdeckungen aus Vorjahren i.H.v. 350,00 € berücksichtigt waren ergibt sich somit ein gebührenrechtliches Defizt in Höhe von 3.669,06 €.

Diese erwirtschafteten Überschüsse müssen nach § 14 Abs. 2 KAG in den folgenden fünf Jahren ausgeglichen werden.

 

1. Feststellungsbeschluss 2018

2. Vorbericht

3. Lagebericht (wird nachgereicht)

4. Gewinn- u. Verlustrechnung

5. Bilanz

6. Berechnung Straßenentwässerungsanteil

7. Übersicht Ermittlung gebührenrechtliches Ergebnis

8. Übersicht über die Kostenüber- und unterdeckungen

 

Beschlussvorschlag:

1.      Der Gemeinderat beschließt, den Jahresabschluss für den Eigenbetrieb Stadtwerke Kraichtal, Betriebszweig „Abwasserbeseitigung“ für das Wirtschaftsjahr 2018 wie vorgelegt festzustellen.

 

2.      Der Gemeinderat stellt das gebührenrechtliche Ergebnis für das Jahr 2018 mit Kostenüberdeckungen in Bezug auf die Schmutzwassergebühr in Höhe von 72.235,36 € und Kostenunterdeckungen in Bezug auf die Niederschlagswassergebühr in Höhe von 3.669,06 € fest.

 

3.      Der Gemeinderat beschließt die Entlastung der Betriebsleitung.

 

II.   Finanzielle Auswirkung