Sachverhalt:
Der
Antragssteller plant auf den Flurstücken 904 und 905 in Bahnbrücken den Neubau
eines Offenstalles mit Lagerfläche. Das Flurstück ist derzeit unbebaut.
Das
vorgenannte Grundstück befindet sich bauplanungsrechtlich im Außenbereich nach
§ 35 Baugesetzbuch. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als
landwirtschaftliche Fläche dargestellt.
Um
das Vorhaben vorab rechtssicher zu prüfen, hat der Bauherr eine Bauvoranfrage
bei der Stadt Kraichtal eingereicht.
Exkurs: Mit der Bauvoranfrage kann die
Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens bereits vor Baubeginn und vor der
detaillierten Bauplanung rechtssicher geklärt werden. Entschieden wird dabei
nicht über die Bebauung eines Grundstücks an sich, sondern über die
Genehmigungsfähigkeit eines konkreten Bauvorhabens.
Die Bauvoranfrage kann vor dem Bauantrag gestellt
werden. Der Vorteil für Bauherren dabei ist, dass eine Bauvoranfrage bereits
vor der Erstellung der detaillierten Planungs- und Genehmigungsunterlagen
erfolgt, was im Falle einer Absage zu Kostenersparnissen führt. Häufig soll
durch die Bauvoranfrage geklärt werden, ob eine konkrete bauliche Nutzung am
Baugrund zulässig ist.
Nach Erhalt eines positiven Bauvorbescheids kann im
Anschluss ein Bauantrag bei der Stadtverwaltung bzw. dem Landratsamt Karlsruhe
eingereicht werden.
Nach
den Bestimmungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind Vorhaben im Außenbereich nur
zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende
Erschließung gesichert ist, es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
dient und das Vorhaben nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche
einnimmt.
Aufgrund
der Sachlage ist davon auszugehen, dass der vorhandene Betrieb des
Antragsstellers die Voraussetzungen für eine landwirtschaftliche Privilegierung
erfüllt. Es ist weiter von städtischer Seite nicht ersichtlich, dass dem
Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen.
Die
Erschließung des Grundstücks ist durch einen vorhandenen Feldweg auf der
Gemarkung Zaisenhausen gesichert. Die Gemeinde Zaisenhausen hat keine
Einwendungen im Hinblick auf die Erschließung über deren Gemarkung vorgebracht.
Nachbareinwendungen
Es liegen Nachbareinwendungen vor. Diese wurden zur weiteren Bearbeitung an das Baurechtsamt weitergeleitet. Die rechtliche Beurteilung der Nachbareinwendungen obliegt der Baurechtsbehörde.
Aus
der Bevölkerung kam der Hinweis, dass ein Strommast in direkter Nähe zum
Vorhaben steht. Zur abschließenden Beurteilung wird der Eigentümer dieser
Anlage von der unteren Baurechtsbehörde um Stellungnahme gebeten.
Da
die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 1 S. 1 BauGB grundsätzlich vorliegen,
empfiehlt die Verwaltung das Einvernehmen zur Bauvoranfrage herzustellen.
Anlagenverzeichnis:
Lageplan 1:500 - öffentlich
Lageplan 1:2000 - öffentlich
Eingabeplan – nicht öffentlich
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt der Bauvoranfrage zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 i.V.m. § 35 Baugesetzbuch.
II. Finanzielle Auswirkung
keine