I. Sachverhalt
und Begründung
In der öffentlichen Sitzung am 08.02.2017 wurde
die Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte in §
13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe unter Absatz 2 in eine einheitliche Gebühr
einschließlich der Betriebskosten in Höhe von 170,00 Euro pro Wohnplatz und
Kalendermonat geändert. Diese Satzungsänderung wurde nach entsprechender
Veröffentlichung am 1. März 2017 wirksam und gilt seither für alle Unterkünfte
in Kraichtal, die von der Stadt als eine gemeinsame öffentliche Einrichtung
betrieben werden.
Gemäß dem Urteil des OVG München vom 27.05.1992
können in der Regel einheitliche Gebührensätze für die Benutzung der
Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte festgesetzt werden. Dies gilt auch
dann, wenn für die Unterkünfte unterschiedlich hohe Kosten entstehen, ohne dass
sich dies nennenswert auf die Wohnqualität auswirkt. Bei gravierenden
Leistungsunterschieden kann dagegen die Festsetzung entsprechend
differenzierter Gebührensätze geboten sein.
Da sich die Flüchtlings- und
Obdachlosenunterkünfte der Stadt Kraichtal in ihrer Ausstattung und dem
Unterhaltungszustand der Gebäude minimal voneinander unterscheiden und alle den
nach dem Obdachlosen- und Flüchtlingsunterbringungsrecht erforderlichen
Mindestwohnanforderungen entsprechen, ist eine Festlegung unterschiedlicher
Gebührensätze je nach Wohngebäude nicht notwendig.
Zurzeit stehen der Stadt Kraichtal folgende
Wohngebäude zur Unterbringung zur Verfügung:
Wohngebäude |
Status |
Maximalbelegung |
Eschbachstraße 30 |
Angemietetes Objekt |
14 |
Nelkenstraße 2 |
Angemietetes Objekt |
10 |
Goethestraße 1 |
Angemietetes Objekt |
12 |
Mittelstraße 34 |
Angemietetes Objekt |
20 |
Schweizerstraße 9 |
Angemietetes Objekt |
12 |
Johann-Kepler-Straße 2 |
Angemietetes Objekt |
19 |
Wiesenstraße 4 |
Angemietetes Objekt |
12 |
Bachstraße 46 und 46a |
Angemietetes Objekt |
46 |
Hildastraße 15 |
Eigenes Objekt |
16 |
Zur Berechnung der Benutzungsgebühren kommen als
Gebührenmaßstab entweder ein flächen- oder ein personenbezogener Maßstab in
Betracht. Da sowohl in den angemieteten als auch in den eigenen Wohngebäuden
der Stadt Kraichtal mehrere Personen in einem Raum untergebracht sind
(Gemeinschaftsunterkünfte), wird aus praktischen Gründen der Maßstab pro Person
je Monat weiterhin bevorzugt.
Die kalkulierten jährlichen Gesamtkosten für die
eigenen als auch für die angemieteten Unterkünfte inkl. Nebenkosten liegen
derzeit bei ca. 295.000,00 Euro und
unter Beachtung der Belegung dieser Unterkünfte ergibt dies die bislang gültige
Nutzungsgebühr in Höhe von 170,00 € pro Person und Monat. Diese Gebühr wird
jedoch für alle Bewohner gleichermaßen fällig, also nicht nur für Erwachsene,
sondern auch für minderjährige Kinder. Dies führt zu dem Ergebnis, dass damit
alleinstehende Erwachsene quasi auf Kosten von Familien mit vier und mehr
Kindern ein äußerst preisgünstiger Wohnplatz zur Verfügung gestellt wird und
damit nur bedingt veranlasst werden, eine Wohnung oder ein Zimmer in einem
privaten Mietverhältnis zu suchen. Andererseits muss eine derzeit in Kraichtal
untergebrachte Familie mit zwei Erwachsenen und sechs Kindern insgesamt
1.360,00 Euro monatlich für deren Wohnplätze aufbringen, was für Selbstzahler mit
einem einfachen oder mittleren Einkommen einfach nicht finanzierbar ist.
Daher wird von Seiten der Verwaltung
vorgeschlagen, die Gesamtkosten auf die Erwachsenen und die Minderjährigen neu
zu verteilen und auf eine Maximalgebühr für eine Familie mit zwei Kindern und
Alleinerziehende mit zwei Kindern zu deckeln. Es wird insbesondere darauf
hingewiesen, dass eine Sozialstaffelung für beispielsweise Studenten oder
Auszubildende nicht zulässig ist. Eine analog zur bisherigen Regelung
kostendeckende Neukalkulation ergibt eine Benutzungsgebühr für die Unterkunft
je Platz und Kalendermonat für Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres in
Höhe von 250,00 Euro und für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in
Höhe von 125,00 Euro.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Gemeinderat, die Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften gemäß der beigefügten Anlage zu beschließen.
Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die in der Anlage beigefügte Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften mit Wirkung zum 01. Januar 2020.
II. Finanzielle Auswirkung
Im Verhältnis zur
aktuell gültigen Regelung ergibt sich wegen kostendeckender Neukalkulation
keine nennenswerte finanzielle Auswirkung.