I. Sachverhalt und Begründung
Auf dem bisher nur mit einem
Schuppen bebauten Grundstück Am Berg 6, Flst. Nr. 3198 im Stadtteil Oberacker
soll nach dessen Abbruch der Neubau eines Wohnhauses mit Garage erfolgen. Die
Garage soll mit einem Pultdach (Dachneigung ca. 4-5°) errichtet werden.
Das Baugrundstück liegt
innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Schollenäcker - Sternäcker“,
rechtskräftig seit dem 15.09.1977.
Nach den Festsetzungen des
Bebauungsplans ist das vorliegende Vorhaben in dieser Ausführung nicht
genehmigungsfähig. Zur Umsetzung des geplanten Vorhabens ist eine Befreiung von
den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.
Der Bebauungsplan setzt gemäß § 7 Abs. 1 der schriftlichen Festsetzungen fest, dass Grenzgaragen mit einem Flachdach zu überdecken sind.
Im Plangebiet finden sich bereits mehrere genehmigte Vergleichsfälle wieder.
Die beantragte Befreiung wurde zudem bereits vorab mit dem zuständigen Kreisbaumeister, Herrn Nagel, abgeklärt. Das Landratsamt signalisierte eine Zustimmung Seitens der unteren Baurechtsbehörde.
Der Befreiung kann aufgrund der oben aufgeführten rechtlichen und fachlichen Würdigung zugestimmt werden.
Beschlussvorschlag:
Der Befreiung zur
Abweichung von der festgesetzten Dachform der Grenzgarage wird zugestimmt und
das Einvernehmen gemäß §36 i.V.m. §31 BauGB hergestellt.
II. Finanzielle Auswirkung:
Keine.