Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kraichtal

Betreff
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kraichtal
Vorlage
10.0/314/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt: Die Verwaltung hat bereits 2019 einen entsprechenden Entwurf für Änderungen der Hauptsatzung erarbeitet. Den Ratsmitgliedern wurde der damalige Entwurf zur Verfügung gestellt, Rückmeldungen dazu konnten bei der Geschäftsstelle Gemeinderat gegeben werden. Die Rückmeldungen wurden bearbeitet und in Teilen eingearbeitet.

 

Folgende Bestimmungen wurden angepasst bzw. hinzugefügt:

 

§ 4 Beschließender Ausschuss

Abs. 3

Die nicht gewählten Bewerber sind Stellvertreter. Der Gemeinderat regelt die Stellvertretung im Einzelnen.

 

§ 7 Technischer Ausschuss

Anpassung von Zuständigkeiten gegenüber Gemeinderat und Bürgermeister sowie die Streichung von Aufgaben, für die Kommunen ohne eigene Baurechtszuständigkeit aufgrund gesetzlicher Anpassungen nicht mehr zuständig sind.

 

§ 10 Zuständigkeiten

Anpassung von Zuständigkeiten gegenüber Gemeinderat und Bürgermeister sowie die Streichung von Aufgaben, für die Kommunen ohne eigene Baurechtszuständigkeit aufgrund gesetzlicher Anpassungen nicht mehr zuständig sind.

 

Abs. 2

Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

 

Ziffer 1

die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 50.000,- € im Einzelfall.

 

Ziffer 5

die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten bis Besoldungsgruppe A 11 und Beschäftigten bis Entgeltgruppe 10, soweit es sich um keine Amts- oder Sachgebietsleiterstellen handelt, einschließlich Ausnahmen von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht nach Nr. 7 i.V.m. Nr. 2 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung (bei Eingruppierungen bis Entgeltgruppe 9a TVöD).

(Der Tarifvertrag legt fest, dass im Büro-/Innendienst und im Kassen- und Rechnungswesen nur derjenige die festgestellte Eingruppierung erhält, der eine bestimmte Verwaltungsausbildung besitzt. Die Lebenswirklichkeit zeigt, dass zum einen Bewerber mit Verwaltungsausbildung rar sind und zum anderen viele gute und geeignete Bewerber aus der Industrie diese Ausbildung nicht besitzen. Eine niedrigere Bezahlung oder eine zusätzliche Aus-/Weiterbildung halten wir grundsätzlich für unangemessen und oft nicht praktikabel.)

 

Ziffer 9

den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht mehr als 10.000,- € beträgt.

 

Ziffer 10

die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 50.000,- € im Einzelfall.

 

Ziffer 11

Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 5.000,- € im Einzelfall, ferner der Abschluss von Leasingverträgen mit einem Wert von bis zu 30.000,- € im Einzelfall.

 

Ziffer 12

die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 20.000,- € im Einzelfall.

 

Ziffer 16.2

die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich gem. § 35 BauGB, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist

 

§ 11 Stellvertreter des Bürgermeisters

(Anpassung erfolgt nur, wenn Schaffung der Beigeordnetenstelle zugestimmt wird)

Abs.1

Es wird ein hauptamtlicher Beigeordneter als Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt. Der Beigeordnete ist der ständige allgemeine Stellvertreter des Bürgermeisters.

 

Abs. 2

Der Beigeordnete vertritt den Bürgermeister ständig in seinem Geschäftsbereich. Die Bestimmungen der dem Beigeordneten zur dauernden Erledigung übertragenen Geschäftsbereiche erfolgt im Rahmen der Organisationspläne im Geschäftsverteilungsplan.

 

Beschlussfassung

Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats (d.h. die Änderung muss mit mindestens 16 Ja-Stimmen beschlossen werden).

 

Anlagenverzeichnis:

Entwurf Hauptsatzung (Stand: 29.09.2021)
Synopse

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die vorgeschlagene Änderung der Hauptsatzung.

Der Entwurf (Stand: 29.09.2021) zur Änderung wird als Anlage zur Niederschrift genommen.

 

 

II.   Finanzielle Auswirkung