Schaffung der Stelle einer/eines Beigeordneten bei der Stadt Kraichtal

Betreff
Schaffung der Stelle einer/eines Beigeordneten bei der Stadt Kraichtal
Vorlage
10.0/316/2021
Aktenzeichen
024.2
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Rechtliche Voraussetzungen für Schaffung einer Beigeordnetenstelle

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beigeordnetenstelle schaffen die §§ 49, 50 GemO.

 

Der Kommentar „Kunze/Bronner/Katz“ zur Gemeindeordnung führt in seiner Er-läuterung zur § 49 aus:

„In größeren Gemeinden hat die vom Bürgermeister zu bewältigende Arbeit einen solchen Umfang, dass die (alleinige) Stellvertretung des Bürgermeisters durch einen zum Stellvertreter des Bürgermeisters bestellten Gemeinderat nicht mehr möglich ist. Zudem muss hier der Stellvertreter die vielschichtigen Probleme der Gemeindeverwaltung völlig übersehen. Daher muss die Verhinderungsvertretung von einem hauptamtlichen Beamten der Gemeinde wahr-genommen werden. In diesen Gemeinden ist es aber gleichzeitig auch erforderlich, dass ihm ein oder mehrere leitende Beamte beigegeben werden, denen die Verwaltung eines umfassenden Aufgabengebiets (Geschäftskreis) mit weitgehender Selbständigkeit übertragen wird. Diese hauptamtlichen ständigen Vertreter des Bürgermeisters in einem Geschäftskreis, die zugleich auch in einer bestimmten Reihenfolge allgemeine Stellvertreter im Falle seiner Verhinderung sind, bezeichnet die GemO als Beigeordnete. Da vor allem in den Gemeinden mit nur einem Beigeordneten die Vertretung auch für den Fall der Verhinderung des Bürgermeisters und des Beigeordneten sichergestellt sein muss, können neben den Beigeordneten auch Stellvertreter des Bürgermeister nach § 48 Abs. 1 GemO bestellt werden.“

 

Diese Erläuterung umreißt in wenigen Sätzen die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit von Beigeordnetenstellen. Die Schaffung einer Beigeordnetenstelle ist bereits in Gemeinden ab 10.000 Einwohnern vorgesehen.

 

§ 49 GemO

(1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern können, in Stadtkreisen müssen als Stellvertreter des Bürgermeisters ein oder mehrere hauptamtliche Beigeordnete bestellt werden. Ihre Zahl wird entsprechend den Erfordernissen der Gemeindeverwaltung durch die Hauptsatzung bestimmt. Außerdem können Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 48 Abs. 1 bestellt werden, die den Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung vertreten, wenn auch alle Beigeordneten verhindert sind.

 

(2) Die Beigeordneten vertreten den Bürgermeister ständig in ihrem Geschäftskreis. Der Bürgermeister kann ihnen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

 

(3) Der Erste Beigeordnete ist der ständige allgemeine Stellvertreter des Bürgermeisters. […]

 


§ 50 GemO

(1) Die Beigeordneten sind als hauptamtliche Beamte auf Zeit zu bestellen. Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre.

 

(1a) Zum Beigeordneten kann bestellt werden, wer am Tag der Wahl das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

(2) Die Beigeordneten werden vom Gemeinderat je in einem besonderen Wahlgang gewählt. […]

 

(3) Für den Zeitpunkt der Bestellung gilt § 47 Abs. 1 entsprechend. Die Stellen der Beigeordneten sind spätestens zwei Monate vor der Besetzung öffentlich auszuschreiben.

 

(4) […]

 

Geplante Neuorganisation der Verwaltung

 

 

 

Notwendige Hauptsatzungsänderung

Wie in § 49 Abs. 1 GemO (siehe oben) ausgeführt, wird entsprechend den Erfordernissen der Gemeindeverwaltung die Zahl der Beigeordneten in der Hauptsatzung geregelt. Die Hauptsatzung der Stadt Kraichtal ist daher entsprechend zu ändern. Für diese Hauptsatzungsänderung ist nach § 4 Abs. 2 GemO die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats erforderlich, d.h. diese Änderung muss mit mindestens 16 Ja-Stimmen beschlossen werden. Die Hauptsatzungsänderung erfolgt daher separat.

 

Festlegung der Besoldung

Die Besoldung des Beigeordneten ist in § 2 Landeskommunalbesoldungsgesetz geregelt:

Die Ämter der Beigeordneten werden folgenden Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B zugeordnet:

bis zu

15 000 Einwohnern

A 15 / A 16

bis zu

20 000 Einwohnern

A 16 / B 2

bis zu

30 000 Einwohnern

B 2 / B 3

bis zu

50 000 Einwohnern

B 4 / B 5

bis zu

100 000 Einwohnern

B 5 / B 6

bis zu

200 000 Einwohnern

B 7 / B 8

bis zu

500 000 Einwohnern

B 8 / B 9

über

500 000 Einwohnern

B 9

 

Maßgebende Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung; im Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist der Tag der Volkszählung maßgebend.

 

Mit Stand 30.06.2020 hatte Kraichtal 14.896 Einwohner. Aufgrund der Leitungsspanne und des Verantwortungsbereiches des Dezernates ist daher eine Besoldung nach A15 angebracht.

 

Ausschreibung/zeitlicher Ablauf

Wenn die Schaffung der Beigeordnetenstelle, beschlossen ist, kann die öffentliche Ausschreibung im Staatsanzeiger am 22.10.2021 erfolgen. Nachdem die Stelle nach § 50 Abs. 3 GemO spätestens 2 Monate vor der Besetzung öffentlich auszuschreiben ist, wäre die Wahl dann in der ersten Gemeinderatssitzung im Jahr 2022. Die Stelle könnte so zum 01.02.2022 besetzt werden.

 

 

Anlagenverzeichnis:

keine

 

Beschlussvorschlag:

1.    Die Stadt Kraichtal schafft die Stelle eines/einer Beigeordneten als ständige allgemeine Stellvertretung des Bürgermeisters.

2.    Die Hauptsatzung sowie die Geschäftsordnung des Gemeinderates sind entsprechend zu ändern.

3.    Die Festlegung der Geschäftskreise des Bürgermeisters und des/r Beigeordneten werden wie ausgeführt festgelegt.

4.    Die Besoldung der Stelle wird auf der Grundlage des Landeskommunalbesoldungsgesetzes in Besoldungsgruppe A15 festgelegt, die Stelle ist in den Stellenplan aufzunehmen.

5.    Die Stelle ist umgehend nach den Vorschriften der GemO öffentlich auszuschreiben.

 

II.   Finanzielle Auswirkung

Personalkosten, AG-Aufwand/Jahr: 130.000 Euro/Jahr