I. Sachverhalt
und Begründung
Das Flurstück 2715 in Oberöwisheim befindet sich
bauplanungsrechtlich im Außenbereich nach § 35 BauGB. Es ist derzeit bereits
unter anderem mit einer Unterstellhalle für landwirtschaftliche Geräte bebaut,
deren Errichtung der Gemeinderat in seiner Sitzung am 31.01.2018 zugestimmt
hat. Daneben befindet sich auf dem Grundstück eine weitere Halle, nach deren
Abbruch nun an gleicher Stelle eine neue Unterstellhalle errichtet werden soll.
Nach den Bestimmungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind
Vorhaben im Außenbereich
nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung
gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient
und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
Die Erschließung des Baugrundstückes ist über landwirtschaftliche Wege
gesichert. Es ist davon auszugehen, dass der Betrieb des Antragstellers die
Voraussetzungen für eine landwirtschaftliche Privilegierung auch für dieses
Bauvorhaben erfüllt.
Die Verwaltung empfiehlt, das Einvernehmen zum beantragten Vorhaben herzustellen.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 i.V.m. §35 Baugesetzbuch.
II. Finanzielle Auswirkung:
Keine.