I. Sachverhalt
und Begründung
Auf Empfehlung des Kreisbrandmeisters wurden, im Hinblick auf die Corona- Pandemie, im Frühjahr keine Jahreshauptversammlungen in Präsenz abgehalten. In den folgenden Abteilungen standen Wahlen an:
Abteilung Menzingen: Wahl des Abteilungskommandanten
Abteilung Neuenbürg: Wahl des Abteilungskommandanten und der drei Stellvertreter
Abteilung Oberacker: Wahl des stellvertretenden Abteilungskommandanten
Abteilung Unteröwisheim: Wahl des Abteilungskommandanten sowie des 1. stellvertretenden Abteilungskommandanten
· Thomas Mikisek, Abteilungskommandant Menzingen,
· Thomas Weis, Abteilungskommandant Neuenbürg,
· Andreas Hassis, 1. stellvertretender Abteilungskommandant Neuenbürg,
· Klaus Baumgärtner, 2. stellvertretender Abteilungskommandant Neuenbürg,
· Kevin Baumgärtner, 3. stellvertretender Abteilungskommandant Neuenbürg,
· Marc Abel, stellvertretender Abteilungskommandant Oberacker und
· Jens Geißler, Abteilungskommandant Unteröwisheim
erklärten sich bereit, die Ämter bis zur nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung kommissarisch weiter zu führen.
Nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Satz 3 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg (FwG) muss die Funktion des Abteilungskommandanten beziehungsweise des stellvertretenden Abteilungskommandanten vom Gemeinderat gewählt werden, wenn innerhalb von drei Monaten nach Freiwerden der Stelle keine Neuwahl zustande kommt. Da, wie oben geschildert, sich die Amtsinhaber zur kommissarischen Weiterführung entschieden haben, bitten wir den Gemeinderat um seine Zustimmung zur kommissarischen Weiterführung der Ämter bis zur nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung im Frühjahr 2022.
Der 1. stellvertretende Abteilungskommandant der Abteilung Unteröwisheim steht nicht mehr zur Verfügung. An seine Stelle rückt der 2. stellvertretende Abteilungskommandant, Timo Spengel, dessen Amtszeit noch bis 2024 läuft.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt der kommissarischen Weiterführung des Amtes der genannten Abteilungskommandanten bzw. stellvertretenden Abteilungskommandanten bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu.
II. Finanzielle Auswirkung:
Die Funktionsträger erhalten eine pauschale Entschädigung nach der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger.