I. Sachverhalt
und Begründung
Im Allgemeinen sind von der Stadt geleistete Investitionszuschüsse an Dritte als Sonderposten nach dem Grundsatz der Bilanzwahrheit in der Bilanz auszuweisen und entsprechend ihres Zuwendungsverhältnisses aufzulösen (vgl. § 40 Abs. 4 S. 1 GemHVO).
Die Stadt hat die Möglichkeit, gemäß § 62 Abs. 6 S. 3 GemHVO
auf den Ansatz geleisteter Investitionszuschüsse in der Eröffnungsbilanz im
Zuge einer Ermessensentscheidung zu verzichten.
Die Verwaltung empfiehlt, in der Eröffnungsbilanz auf den Ansatz dieser Sonderposten zu verzichten, da nicht sichergestellt werden kann, dass abschließend alle betroffenen Geschäftsprozesse aus der Vergangenheit auf den entsprechenden Positionen erfasst wurden. Es kann darüber hinaus im Einzelfall nicht mehr nachvollzogen werden, ob der für die damalige Entscheidung über die Auszahlung des jeweilig geleisteten Investitionszuschuss zu Grunde liegende Sachverhalt hinsichtlich den in der Doppik geltenden Regelungen als bilanzierbar einzustufen wäre.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt, dass vor dem 01.01.2020
geleistete Investitionszuschüsse der Stadt an Dritte nicht bilanziert werden.
II. Finanzielle Auswirkung