I. Sachverhalt und Begründung
In den Haushaltsberatungen zum Haushaltsplan 2021 wurde von den Mitgliedern der Haushaltsstrukturkommission gebeten, die Grundsteuern A und B zum 01.01.2022 von jeweils 340 v.H. auf 350 v.H. anzuheben. Dies war auch Konsens in den jüngsten Haushaltsberatungen für 2022. Da der Haushaltsplan aller Voraussicht nach allerdings nicht zum Jahreswechsel 2022 in Kraft treten kann ist es zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung erforderlich, die Hebesatzänderung vorab in einer separaten Hebesatzsatzung zu beschließen.
Für die Erzielung von Erträgen gilt die in § 78 GemO geregelte Hierarchie:
An erster Stelle hat die Gemeinde ihr Geld durch sonstige Erträge und Einzahlungen, insbesondere von übergeordneten Stellen zu bestreiten. Dazu gehören beispielsweise die FAG-Zuweisungen, der Gemeindeanteil an der Einkommens- und Umsatzsteuer, Zuweisungen für das laufende Geschäft, der Familienleistungsausgleich und Fördergelder für Investitionsprojekte. Sollten diese Erträge und Einzahlungen nicht für die Aufgabenerfüllung ausreichen, so soll die Gemeinde Geld für ihre erbrachten Leistungen gegenüber den verursachenden Bürgerinnen und Bürgern verlangen. Dies sind insbesondere die (Nutzungs-)Gebühren und Beiträge. Dazu kommen Kostenerstattungen für Dienstleistungen oder die Benutzung öffentlicher Einrichtungen. Einerseits dürfen diese nicht höher als vertretbar bemessen sein, andererseits ist es auch geboten und vorgeschrieben, ein mindestens angemessenes Entgelt für Verwaltungsleistungen zu verlangen. Erst wenn die Gemeinde unter dem Vorbehalt des öffentlichen Zwecks wirtschaftlicher Einrichtungen alle Ertragsmöglichkeiten (vgl. § 102 Abs. 3 GemO) voll ausgeschöpft hat, darf Sie von den Nutzern der nichtwirtschaftlichen Einrichtungen Beiträge verlangen. Sollte auch diese Einnahmequelle trotz vollständiger Ausschöpfung nicht genügend Geld einbringen, um die Kosten der städtischen Leistungen zu decken, darf die Gemeinde auf Steuereinnahmen zurückgreifen (z.B. Hundesteuer, Grundsteuer, Gewerbesteuer, Vergnügungssteuer).
Eine Übersicht über die Realsteuer-Hebesätze im Landkreis Karlsruhe findet sich auf der Webseite der IHK:
https://www.karlsruhe.ihk.de/standort/zahlenundfakten/realsteuerhebesaetze-2454236
1. Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2022
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat berät über die Erhöhung der Steuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2022 und beschließt die beigefügte Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2022. Diese beinhaltet:
II. Finanzielle Auswirkung
Durch die Erhöhung der Grundsteuer-Hebesätze ist mit jährlichen Mehrerträgen in Höhe von rund 44.000 € zu rechnen.