I.
Sachverhalt und Begründung
Herr Reinhard Abel wurde bei der Gemeinderatswahl vom 26. Mai 2019 als Ersatzkandidat für einen Ausgleichssitz der Freie Wählervereinigung Kraichtal e. V.
festgestellt. Nach dem Ausscheiden von Herrn Werner Dieterle rückt er in den Gemeinderat nach.
Herr Abel wurde darüber informiert und hat keine Ablehnungsgründe nach § 16 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) geltend gemacht. Auch mögliche Hinderungsgründe nach § 29 GemO wurden nicht vorgetragen. Auch die Verwaltung kann nicht erkennen, dass Hinderungsgründe nach § 29 GemO vorliegen, welche dem Eintritt von Herrn Abel in den Gemeinderat entgegenstehen.
Nach § 29 Absatz 5 GemO obliegt letztendlich dem Gemeinderat die Feststellung, ob ein Hinderungsgrund vorliegt:
§ 29
Hinderungsgründe
(1) Gemeinderäte
können nicht sein
1.
a) Beamte und
Arbeitnehmer der Gemeinde,
b) Beamte und
Arbeitnehmer eines Gemeindeverwaltungsverbands, eines Nachbarschaftsverbands
und eines Zweckverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, sowie der
erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft, der die
Gemeinde angehört,
c) leitende Beamte und
leitende Arbeitnehmer einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts,
wenn die Gemeinde in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr
als die Hälfte der Stimmen hat, oder eines Unternehmens in der Rechtsform des
privaten Rechts, wenn die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert an dem
Unternehmen beteiligt ist, oder einer selbstständigen Kommunalanstalt der
Gemeinde oder einer gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt, an der die
Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist,
d) Beamte und
Arbeitnehmer einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die von der Gemeinde
verwaltet wird,
2.
Beamte und
Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und der obersten
Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht
befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer der
Gemeindeprüfungsanstalt.
Nach erfolgter Feststellung, dass keine Hinderungsgründe vorliegen, wird Herr Guthmann nach § 32 Absatz 1 GemO mit der nachfolgend wiedergegebenen Erklärung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Amtspflichten verpflichtet.
Hierzu einige allgemeine Hinweise zur Rechtsstellung als Gemeinderat:
1. Gemeinderäte sind ehrenamtlich tätig (§ 32 Abs. 1 GemO).
2. Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Gemeinderates zu übernehmen oder auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grunde, sind unzulässig. Steht der Gemeinderat in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist ihm die für seine Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren (§ 32 Abs. 2 GemO).
3. Die Gemeinderäte entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. An Verpflichtungen und Aufträge durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden (§ 32 Abs. 3 GemO).
4. Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung fest (§ 24 Abs. 1 GemO).
5. Die Rechte und Pflichten ergeben sich im Wesentlichen aus den §§ 16 – 19 GemO:
a)
Ein Stadtrat kann aus
wichtigem Grund sein Ausscheiden aus dem Gemeinderat verlangen (§ 16 GemO).
b) Der Gemeinderat muss die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst führen (§ 17 Abs. 1 GemO).
c) Ehrenamtlich tätige sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist.
Sie dürfen die Kenntnis von geheim zuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort (§ 17 Abs. 2 GemO).
d) Gemeinderäte sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlichen Sitzungen behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis sie der Bürgermeister von der Schweigepflicht entbindet (§ 35 Abs. 2 GemO).
e) Der Gemeinderat darf Ansprüche und Interessen eines Anderen gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit er nicht als gesetzlicher Vertreter handelt (§ 17 Abs. 3 GemO).
f) Der Gemeinderat muss Tatbestände, die eine Befangenheit zur Folge haben können, dem Bürgermeister mitteilen (§ 18 GemO).
g) Der Gemeinderat hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und seines Verdienstausfalles (§ 19 GemO).
h) Ein Viertel der Gemeinderäte kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde ihrer Verwaltung verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet oder einem Ausschuss Akteneinsicht gewährt (§ 24 Abs. 3 GemO).
i) Die Gemeinderäte sind verpflichtet an den Sitzungen teilzunehmen (§ 34 Abs. 3 GemO).
Verpflichtung
Im Rahmen der Verpflichtung wird der Gemeinderat gebeten, dem Bürgermeister die entsprechend der Verwaltungsvorschrift zu § 32 der GemO vorgeschlagene Verpflichtungserklärung nachzusprechen:
„Ich
gelobe Treue der Verfassung, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung
meiner Pflichten. Insbesondere gelobe ich die Rechte der Stadt Kraichtal
gewissenhaft zu wahren und ihr Wohl und das ihrer Einwohner nach Kräften zu
fördern.“
Die Verpflichtung wird üblicherweise mit Handschlag (coronabedingt anderweitig) bekräftigt.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat
stellt gemäß § 29 Abs. 5 GemO fest, dass für das Nachrücken von Reinhard Abel
in den Gemeinderat keine Hinderungsgründe gemäß § 29 Abs. 1
vorliegen.
I.
Finanzielle
Auswirkung
Keine.