Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 17. Juni 2020 eine Änderung des Eigenbetriebsrechts beschlossen. Es fand eine umfassende Novelle des Eigenbetriebsgesetzes statt, ebenso wurde die bisherige Eigenbetriebsverordnung in ihrer Form durch zwei neu gefasste Alternativen abgelöst. In diesen beiden Eigenbetriebsverordnungen sind insbesondere buchhalterische Vorschriften enthalten. Eine Synopse der geänderten Regelungen ist beigefügt.
Demnach ist zu entscheiden, in welcher Form die Buchhaltung der drei Eigenbetriebszweige in Zukunft geführt werden soll, sprich welche Eigenbetriebsverordnung künftig angewendet werden soll.
Aktuell werden die Eigenbetriebe in Anlehnung an das HGB mit gewissen Modifikationen geführt.
Folgende Möglichkeiten bestehen nun:
1. Beibehaltung der bisherigen Rechnungslegung nach dem HGB
2. Umstellung auf die Rechnungslegungsstandards nach der kommunalen Doppik
3. Eingliederung der Eigenbetriebe in den städtischen Haushalt
Die jeweiligen Vor- und Nachteile aus Sicht der Verwaltung stellen sich wie folgt dar:
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Vorteile |
Nachteile |
EigBVO HGB |
§ Effiziente und kaufmännisch orientierte Buchhaltung § Nah am Steuerrecht § Strategieorientierung § Wird von unserem Buchhaltungssoftware-Anbieter vorgegeben |
§ Fortführung zwei verschiedener Buchhaltungsstile, „Parallelwelten“ § Ausschöpfung des Mehrwerts der kaufmännischen Rechnungslegung oft nicht gegeben |
EigBVO Doppik |
§ Gleicher Konten- und Darstellungsrahmen wie im Kernhaushalt § Anwendung gleicher Bewertungsvorschriften innerhalb der Gemeinde |
§ Hoher Einführungsaufwand, u.a. Überarbeitung der Bewertung des Betriebsvermögens und Neuanschaffung Buchhaltungssoftware § Doppik ist nicht überall so schlüssig wie das kaufmännische HGB § Vergrößerung des Wirtschaftsplans durch zusätzliche Darstellungen |
GemHVO |
§ Gesamtdarstellung der gemeindlichen Wirtschaftslage, keine „Schattenhaushalte“ § Einheitliche Regulierung innerhalb der Stadt § Direkter Zugriff durch BM und GR |
§ Auflösung der Eigenbetriebe führt zu umfassenden organisatorischen Änderungen § Grundsatz des Substanzerhalts des Betriebsvermögens weicht dem Grundsatz des Kapitalerhalts § Budgetergebnis statt Betriebserfolg wird Messgröße § Mehrbelastung kommunaler Führungsorgane |
Nach dieser Abwägung schlägt die Verwaltung die Beibehaltung der bisherigen Rechnungslegung nach dem HGB vor.
Auf den Vermögensplan würde künftig ein Liquiditätsplan folgen, der im gewissen Sinne anders zu lesen ist als der bisherige Vermögensplan. Diese Änderungen würden während der Vorstellung der kommenden Wirtschaftspläne erläutert. Im Übrigen bliebe es weitgehend wie bisher, wobei seitens der Verwaltung die Gelegenheit der Modernisierung an manchen Stellen gesehen wird.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die dieser Vorlage in der Anlage beigefügte Änderungssatzung.
II. Finanzielle Auswirkung