I. Sachverhalt und Begründung
In seiner Sitzung am 26. Oktober 2016 hat der
Gemeinderat beschlossen, den Bebauungsplan „Mönchsweg“ im Stadtteil Münzesheim
und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren
nach § 13a BauGB zu ändern.
Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung und den Umbau der
bestehenden „Markgrafenschule“ geschaffen werden.
Im Rahmen des Verfahrens wurde die Öffentlichkeit
durch die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 11.
November bis 12. Dezember 2016 beteiligt. Im
Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Bedenken gegen die Planungen geäußert.
Darüber hinaus wurden die Träger öffentlicher Belange (TöB) zum Planentwurf angehört.
Bis zum Ende der Beteiligungsfrist am 16.
Dezember 2016 gingen insgesamt acht Stellungnahmen bei der Verwaltung ein. Es
wurden keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Planungsverfahren von Seiten
der TöB vorgebracht. Allerdings wurden mehrere Anregungen geäußert.
Im Rahmen seiner Stellungnahme griff das
Landratsamt Karlsruhe (Naturschutzbehörde)
u.a. die bereits im Artenschutzgutachten definierte Maßnahme auf, die
Baumaßnahme durch eine ökologische
Baubegleitung betreuen zu lassen, um naturschutzrechtliche
Verbotstatbestände zu vermeiden. Die ökologische Baubegleitung wurde bereits
beauftragt. Ferner wurden die übrigen im Artenschutzgutachten geforderten
Maßnahmen in die schriftlichen
Festsetzungen zur Bebauungsplanänderung aufgenommen. Sie sind damit
verbindlich für die Bauausführung.
Darüber hinaus äußerte das Landratsamt (Landwirtschaftsamt) Bedenken bezüglich
der geplanten Nutzung eines Teilstücks des nordwestlich am Flst. Nr. 9406t
vorbeiführenden Wirtschaftsweges als
Lieferzugang für die Schulmensa. Aufgrund der Tatsache, dass der ca. 3,0 Meter
breite Weg als Haupterschließungsweg für die dahinter liegenden Landwirtschaftsflächen
dient, werden Konflikte zwischen dem Lieferverkehr und dem
Landwirtschaftsverkehr befürchtet. Das Landwirtschaftsamt fordert daher die
Ausweisung eines Halte- und Parkverbots entlang
des vom Lieferverkehr betroffenen Wegestücks. Diese Anregung kann im Bebauungsplanverfahren nicht abgehandelt
werden. Die Anregung sollte daher zur
Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausführungsplanung erneut aufgegriffen
werden.
Das Amt für Bevölkerungsschutz im Landratsamt
äußerte eine Vielzahl von Anforderungen an den Brandschutz sowie die
Löschwasserversorgung. Im Rahmen der Ausführungsplanung wird ein
Brandschutzkonzept für den Schulkomplex erarbeitet. Die vorgenannten Anregungen
sollen hierbei berücksichtigt werden.
In der vom Gemeinderat gebilligten Entwurfsfassung
sollten die örtlichen Bauvorschriften ebenfalls geändert werden. Die örtlichen
Bauvorschriften bilden formalrechtlich neben dem eigentlichen Bebauungsplan
eine separate Satzung.
Das Landratsamt Karlsruhe (Baurechtbehörde) regte
an nur Festsetzungen in die Bebauungsplanänderung aufzunehmen, die den
Geltungsbereich des Bebauungsplans unmittelbar betreffen.
Die örtlichen Bauvorschriften (in der Fassung der
2. Änderung, vom 8. Juni 2011) enthalten Regelungen, die sich größtenteils
lediglich auf das angrenzende Wohngebiet beziehen.
Die Regelungen, die das Schulgelände betreffen,
sind mit den derzeitigen Planungen vereinbar, weshalb eine Änderung oder
Erweiterung der Regelungen in den örtlichen Bauvorschriften nicht zweckmäßig ist. Der Anregung der
Baurechtsbehörde sollte daher gefolgt werden.
Die Verwaltung
empfiehlt, den Beschluss zur
Änderung der örtlichen Bauvorschriften aufzuheben.
Darüber hinaus teilte das Landratsamt Karlsruhe
mehrere allgemeine Hinweise und redaktionelle Anregungen mit. Den vorgebrachten
redaktionellen Anregungen sollte entsprochen werden.
Im Übrigen wies die Netze BW (Stromversorgung) darauf hin, dass sich nordwestlich des geplanten
Baufensters eine 20 kV-Freileitung befindet. Es wurde angeregt, im Bereich der
Leitung, einen Schutzstreifen beidseitig der Leitungsachse von jeweils 6 Meter
Breite im Bebauungsplan auszuweisen. Innerhalb dieses Schutzstreifens soll die
Errichtung von baulichen Anlagen nur eingeschränkt möglich sein
(Sicherheitsabstand zu den Freileitungen). Da im Bereich der Freileitung keine
baulichen Anlagen geplant sind, hat die Ausweisung
des Schutzstreifens keine
Auswirkungen auf die Schulerweiterung. Der Anregung sollte gefolgt werden.
Eine Übersicht mit den vorgebrachten
Stellungnahmen ist als Anlage (Synopse) beigefügt.
Die Verwaltung kann dem
Gemeinderat empfehlen, den vorliegenden Entwurf zur 3. Änderung des
Bebauungsplans als Satzung zu beschließen.
Satzung, zeichnerischer Teil, Ausgleichsplan (Umsiedlungsfläche), schriftliche Festsetzungen, Begründung, Artenschutzgutachten, Synopse
Beschlussvorschlag:
4. Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die 3. Änderung des Bebauungsplans „Mönchsweg“ nach § 10 BauGB i. V. m. § 4 Gemeindeordnung (GemO).
II. Finanzielle Auswirkung
Die Planungskosten, inklusive artenschutzrechtlicher Voruntersuchung,
spezieller artenschutzrechtlicher Untersuchung und Nebenkosten belaufen sich
auf rund 9.500 Euro (inkl. MwSt.). Die Finanzmittel sind unter Haushaltsstelle 1.6100.601000 eingestellt.
Die Kosten für die Umsiedlung der Zauneidechsen in das bestehende Biotop werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Die hierbei anfallenden Kosten, samt der Kosten für die erforderliche ökologische Baubegleitung, sind unter der Haushaltsposition für den Schulhausbau zu berücksichtigen.