I. Sachverhalt und Begründung
In der öffentlichen Sitzung am 25.11.2015 wurde
die Neufassung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
beschlossen. Anlässlich weiterer Wohngebäudeanmietungen in der
Johann-Kepler-Straße, Mittelstraße und Eschbachstraße wurden Satzungsänderungen
in den öffentlichen Sitzungen am 13.04.2016 und 21.09.2016 beschlossen.
Um nun die Satzung über die Benutzung der
Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften nicht bei jeder weiteren
Wohngebäudeanmietung ändern zu müssen, schlägt die Verwaltung vor, einen einheitlichen
Gebührensatz für alle Unterkünfte in Kraichtal, die von der Stadt als eine
gemeinsame öffentliche Einrichtung betrieben werden, festzulegen.
Gemäß dem Urteil des OVG München vom 27.05.1992
können in der Regel einheitliche Gebührensätze für die Benutzung der
Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte festgesetzt werden. Dies gilt auch dann,
wenn für die Unterkünfte unterschiedlich hohe Kosten entstehen, ohne dass sich
dies nennenswert auf die Wohnqualität auswirkt. Bei gravierenden
Leistungsunterschieden kann dagegen die Festsetzung entsprechend
differenzierter Gebührensätze geboten sein.
Da sich die Flüchtlings- und
Obdachlosenunterkünfte der Stadt Kraichtal in ihrer Ausstattung und dem
Unterhaltungszustand der Gebäude minimal voneinander unterscheiden, ist eine
Festlegung unterschiedlicher Gebührensätze je nach Wohngebäuden nicht notwendig.
Zurzeit stehen der Stadt Kraichtal 9 Wohngebäude mit den jeweils in der Satzung
festgesetzten Gebührensätzen zur Unterbringung zur Verfügung.
Zur Berechnung der Benutzungsgebühren kommen als
Gebührenmaßstab entweder ein flächen- oder ein personenbezogener Maßstab in
Betracht. Da sowohl in den angemieteten als auch in den eigenen Wohngebäuden
der Stadt Kraichtal mehrere Personen in einem Raum untergebracht sind
(Gemeinschaftsunterkünfte), wird aus praktischen Gründen der Maßstab pro Person
je Monat weiterhin beibehalten.
Gemäß Anlage 1 liegen die kalkulierten
jährlichen Gesamtkosten für die eigenen als auch für die angemieteten
Unterkünfte inkl. Nebenkosten bei 306.377,71
Euro. Neben der Übersicht der Gesamtkosten sind der Anlage 1 auch die ansatzfähigen
Kosten jedes einzelnen Wohngebäudes zu entnehmen.
Durch die Anmietung weiterer Wohngebäude in der
Goethestraße als auch in der Wiesenstraße können insgesamt 150 Personen
untergebracht werden. Die Gesamtkosten pro Person im Jahr belaufen sich somit
auf 2.042,52 Euro. Dies ergibt eine Benutzungsgebühr in Höhe von 170,21 Euro
pro Person im Monat.
Die Verwaltung empfiehlt, den einheitlichen
Gebührensatz auf 170,00 Euro pro Person
im Monat festzulegen und die Änderung der Satzung über die Benutzung von
Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften gemäß Anlage 2 zu beschließen.
1. Übersicht über die
jährlichen Gesamtkosten der Unterkünfte inkl. Nebenkosten sowie die einzelnen
Aufstellungen über die Ermittlung der ansatzfähigen Kosten für die eigenen und
angemieteten Wohngebäude -nichtöffentlich-
2. Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die in der Anlage 2 beigefügte
Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
mit Wirkung zum 01. März 2017.
II. Finanzielle Auswirkung
Die Ausgaben und
Einnahmen für die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte sind im
Verwaltungshaushalt unter dem neuen Unterabschnitt 4360 entsprechend veranlagt.