Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Flst. Nr. 6575, Müller-Thurgau-Ring 15, Oberöwisheim

Betreff
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Flst. Nr. 6575, Müller-Thurgau-Ring 15, Oberöwisheim
Vorlage
10.6/678/2018
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt

 

Die Bauherren planen auf dem derzeit unbebauten Grundstück, Flst.Nr. 6575, Mülller-Thurgau-Ring 15 in Oberöwisheim, den Neubau eines zweigeschossigen Einfamilienhauses mit Garage. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlhälden – 1.Änderung“ aus dem Jahr 2009. Der Bebauungsplan weist längs angrenzend an einige Grundstücke öffentliche Parkflächen auf. Innerhalb dieser Parkstreifen werden für bestimmte Grundstücke Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung Grundstückszufahrt ausgewiesen, die die Zufahrt zum Baugrundstück ermöglichen (s. Abbildung 1).

 

 

Abbildung 1: Auszug Bebauungsplan “Mühlhälden – 1. Änderung”, rechtskräftig seit 2009

 

Der Bebauungsplan weist an der nordwestlichen Grenze des Baugrundstücks der Bauherren zwei öffentliche Parkplätze längs des Müller-Thurgau-Rings aus. Bauplanungsrechtlich ist die Zufahrt des Grundstücks über die Stichstraße im Nordosten des Grundstücks gesichert. An der Ecke Müller-Thurgau-Ring zur Stichstraße ist zudem eine Fläche Verkehrsgrün ausgewiesen. Laut Bebauungsplan ist diese für Grundstückszufahrten überbaubar. Aktuell ist hier ein junger Ahorn gepflanzt (s. Abbildung 2). Aufgrund seines jungen Alters konnte der Baum noch keine hohe ökologische Bedeutung erlangen, weshalb eine Entfernung für die Errichtung einer Zufahrt vertretbar wäre. Die Bauherren planen Ihre Grundstückszufahrt über einen dieser beiden öffentlichen Parkplätze.

Abbildung 2: Foto Bepflanzung Verkehrsgrün

 

Das eingereichte Bauvorhaben widerspricht damit den gültigen Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Bauherren beantragen demnach eine Befreiung.

 

Beantragte Befreiung:

Die Bauherren beantragen die Überfahrt eines öffentlichen Parkplatzes im Bereich der geplanten Grundstückszufahrt, da dies im Baugebiet bereits schon öfter vorhanden sei.

 

Der Bebauungsplan weist, wie bereits erläutert, sowohl Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung Öffentliche Parkfläche sowie Grundstückszufahrten auf. Vor Ort ist diese Differenzierung im Baugebiet nicht ersichtlich, da die Verkehrsflächen mit unterschiedlicher Zweckbestimmung gleich ausgebildet sind. Baurechtlich ist jedoch jedem Baugrundstück ohne die Überfahrt einer öffentlichen Parkfläche eine Zufahrtsmöglichkeit gegeben. In einem Fall wurde die Fläche mit Zweckbestimmung Grundstückszufahrt vor Ort mit der Fläche Öffentliche Parkfläche getauscht. Öffentliches Parken ist demnach an dieser Stelle weiterhin möglich und der Parkdruck im Gebiet wurde dadurch nicht negativ beeinflusst.

 

Um beide Interessenlagen zu wahren, wurde den Bauherren von Seiten der Stadtverwaltung telefonisch folgender Vorschlag unterbreitet: Die Befreiung zur Überfahrt der öffentlichen Parkfläche wird erteilt, sofern die Bauherren sich dazu verpflichten, an der Stellte der baurechtlichen Zufahrtsmöglichkeit ihres Baugrundstücks (längs der Stichstraße) auf eigene Kosten eine öffentliche Parkfläche zu errichten und diesen Grundstücksanteil an die Stadt Kraichtal zu übertragen. Dieser Vorschlag wurde am 20.04.2018 telefonisch von den Bauherren abgelehnt.

 

 

Anlagenverzeichnis:

Lageplan (öffentlich)

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Technische Ausschuss stimmt der beantragten Befreiung zur Überfahrt öffentlicher Parkflächen nicht zu.

 

II.   Finanzielle Auswirkung

 

keine