I. Sachverhalt
und Begründung
Die überörtliche Allgemeine Finanzprüfung der GPA
wurde in der Zeit vom 14.11.2016 bis 19.01.2017 durchgeführt. Der entsprechende
Bericht ging Ende April 2017 bei der Stadt ein.
Der Gemeinderat wurde am 09.03.2017 im Rahmen
einer Schlussbesprechung über die wesentlichen Inhalte des Prüfungsberichts
informiert. Gemäß den Bestimmungen des § 114 Abs. 4, S. 2 Gemeindeordnung
(GemO) wurde der Gemeinderat in seiner Sitzung am 10.05.2017 über die
wesentlichen Prüfungsinhalte in Kenntnis gesetzt. Der Prüfungsbericht
beschränkt sich im Rahmen des Prüfungszwecks auf wesentliche Feststellungen,
ggf. ergänzt durch Vorschläge und Anregungen.
Gemäß § 114 Abs. 5 GemO ist die Verwaltung
verpflichtet, zu den wesentlichen Prüfungsvermerken Stellung zu nehmen, ob und
inwieweit den Feststellungen Rechnung getragen worden ist. Die Prüfungsvermerke
sind mit laufenden Randnummern versehen. Randnummern, die mit „A“ besonders
gekennzeichnet sind, betreffen Feststellungen über wesentliche Anstände, die
nicht im Prüfungsverfahren ausgeräumt werden konnten.
Zu einem Großteil der A-Vermerke hat die
Verwaltung durch ihren ersten Entwurf Rechnung getragen. Diese wurden dem
Gremium in der nichtöffentlichen Sitzung am 21.06.2017 vorgestellt. Zu den
restlichen A-Vermerken, gerade im Bereich der Erschließungs- und
Anschlussbeiträge, wird detailliert im nichtöffentlichen Teil der heutigen
Sitzung Stellung bezogen.
Die Stellungnahmen zu den wesentlichen
Feststellungen sind nachfolgend eingearbeitet:
2.2
Wesentliche Feststellungen zu einzelnen Prüfungsgebieten
Kassenwesen
Rdnrn. 12 bis
14
A12 Dienstanweisung für die Stadtkasse
Die Dienstanweisung für die Stadtkasse (DA-Kasse)
wurde entsprechend dem Muster des Gemeindetages überarbeitet und intern
besprochen. Die Neufassung wird in den kommenden Wochen in Kraft treten.
13 Stadtkasse
Die Prüfungsunterlagen zur örtlichen
Kassenprüfung wurden entsprechend überarbeitet, sodass diese vollständig
vorliegt. Die örtlichen Kassenprüfungen werden künftig jährlich und
vollumfänglich durchgeführt.
A14 Zahlstellen
Die bereits vorhandenen Zahlstellen und
Handvorschüsse werden zukünftig im gesetzlich vorgeschriebenen Mindestturnus
(alle zwei Jahre) geprüft. Eine letzte Kassenprüfung der Handkasse und
Zahlstellen erfolgte zwischen dem 07.06.2018 und dem 19.07.2018.
Rdnrn. 18 und
20
A18
Die Mitarbeiter der Stadtkasse sind angewiesen,
die Tageseinnahmen des Bürgerbüros, sowie alle anderen Bareinnahmen noch am
selben Tag per Annahmeanordnungen zu verbuchen. Die SEPA-Lastschriftmandate
werden seit der Beanstandung im Zuge der Prüfung zeitnah eingelöst.
A20
Für die Bareinnahmen wurde bereits während der
Prüfung ein Quittungsblock mit fortlaufender Nummerierung eingeführt und
seitdem verwendet.
Rdnrn. 29 bis
32
A29 Abrechnung von Zahlstellen und
Handvorschüssen
Zu 1: Die
unter der Buchungsstelle 4.0310.005201 gebuchten Vorschüsse wurden mit der in
der Anlage 2 DA-Kasse (neu) verzeichneten Handvorschüsse abgeglichen.
Zu 2: Zur
Regelung des Handvorschusses des „Bürgermeister-Sekretariat“ wurde eine
Dienstanweisung gefertigt, welche mit dem Sachgebiet in den kommenden Wochen
abgestimmt wird.
Zu 3: Neben
der Dienstanweisung über die Handvorschüsse an Kraichtaler Schulen wurde durch
das Merkblatt „Kassenführung bei den Kraichtaler Schulen“ eine verbindliche
Auflistung für die Abgrenzung der äußeren und inneren Schulangelegenheiten
geschaffen. Diese wurde zunächst intern und am 24.01.2019 mit dem Rektor der
Gemeinschaftsschule besprochen. Eine Einführung wird in den kommenden Wochen
folgen.
Zu 4: Bei
der Eheschließung von Bediensteten der Stadt gibt es keine Geldzuwendungen mehr
von Seiten des Dienstherrn bzw.
Arbeitgebers.
Zu 5: Nach
der GPA-Prüfung wurde für die Abrechnung der Zahlstellen und Handvorschüssen
ein einheitlicher Vordruck gefertigt. Dieser wird im Zusammenhang mit der
Einführung der Dienstanweisungen für Zahlstellen und Handvorschüssen
eingeführt.
Zu 6: Mit
den jeweiligen Dienstanweisungen werden die Zahlstellen- und
Handschussverwalter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 40 GemKVO
bestimmt. Die Einführung der Dienstanweisungen erfolgt in den kommenden Wochen.
A30 Belegwesen
Zu 1: Seit
der Beanstandung wird darauf geachtet, dass bei Bewirtschaftungen der Grund der
Bewirtung und die bewirtschaftenden Personen aufgeführt werden, analog wird so
auch bei Geschenken verfahren. Die Mitarbeiter, die mit der Verwaltung der
Geschenke betraut sind, wurden hierüber informiert.
Zu 2: Zur
Nachvollziehbarkeit von Entnahmen wurde eine Bestandsliste für Geschenk- und
Repräsentationsartikel eingeführt. Die beauftragten Mitarbeiter wurden
angewiesen, diese zu führen.
Zu 3: Beim
Verkauf von Holzresten werden die Einnahmen inzwischen von der Stadtkasse
getätigt und entsprechende Quittungen ausgestellt.
A31 Digitale Archivierung
Eine Vollständigkeitsüberprüfung im digitalen
Archivierungsverfahrens „Dokumea“ wird künftig hinsichtlich der begründeten
Unterlagen und den sog. Indexdaten bzw. den Anordnungen des ADV-Verfahrens SAP
PSM mindestens wöchentlich überprüft.
A32 Rechtsgeschäftliche Vollmacht der
Schulleiter
Die rechtsverbindlichen Vollmachten für die
Schulleiter wurden auf der Grundlage des § 53 Abs. 2 GemO in Verb. mit §§164
BGB bereits ausgearbeitet und dem Rektor der Gemeinschaftsschule im Gespräch am
24.01.2019 vorgestellt. Nach einer internen Abstimmung mit dem zuständigen
Sachgebiet, Mensch und Gesellschaft, werden die Vollmachten eingeführt,
gleichzeitig treten die vorherigen Vollmachten außer Kraft.
Rdnrn. 36 und
37
A36 Einzelne Beitreibungsfälle
Die einzelnen Beitreibungsfälle wurden in der
Zwischenzeit bearbeitet. Als „uneinbringlich“ eingestufte Forderungen wurden
niedergeschlagen und Forderungen
die in einem Insolvenzverfahren angemeldet
werden, in aller Regel befristet
niedergeschlagen und überwacht.
A 37 Berechnung und Feststellung von
Nebenforderungen mit AVVISO
Die Liste der Einnahmearten wurden überarbeitet
und berichtigt.
Rdnr. 40
40 Zugriffsrecht SAP PSM
Die Berechtigungen wurden inzwischen angepasst.
Die Kassenbediensteten können nun keine Stammdaten eines Kreditors bzw.
Debitors ändern.
Abwicklung des Zahlungsverkehrs bei den fiktiven Grunderwerbsfällen
Rdnrn. 42 bis
49 u. 50
42 Zuständigkeit, Hauptsatzung
Die Zuständigkeiten wurden im Prüfungszeitraum
stets beachtet. Dies erfolgt auch weiterhin.
A43 Rechtsgeschäftliche Vollmacht,
Verpflichtungserklärungen
Unter
Beachtung der im GPA Geschäfts- und Kommunalfinanzbericht 2018 erwähnten
rechtlichen Zweifel, wird auf die Erteilung von Einzelvollmachten für
Grundstücksgeschäfte aus folgenden Gründen verzichtet. Sämtliche
Grundstücksgeschäfte werden vor Vollzug entsprechend der Hauptsatzung durch den
Amtsleiter, den Bürgermeister oder den Gemeinderat genehmigt und über den
Sachgebietsleiter Finanzen begleitend geprüft und hierüber jeweils ein
entsprechendes Prüfprotokoll erstellt. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass
bei Grundstücksgeschäften Bargeldzahlungen strikt untersagt sind.
44, 45 Interne Regelungen der Stadt zur
Bewirtschaftungs-, Feststellungs- und Anordnungsbefugnis
Der Feststellung der Gemeindeprüfungsanstalt wird
entsprochen. So werden Kaufentscheidungen beim Grundstückserwerb weiterhin von
den zuständigen Organen bzw. Mitarbeitern getroffen und in den Akten
dokumentiert.
46-48 Feststellungs- und Anordnungsbefugnis, sachl.
u. rechn. Richtigkeit
Bereits während der GPA-Prüfung hat die Verwaltung
ihre Verfahrensweise dahingehend weiterentwickelt, dass die Bestätigung der
„sachlichen u. rechnerischen“ Richtigkeit ausnahmslos nur von denjenigen
Mitarbeitern erteilt wird, die den Sachverhalt vollumfänglich beurteilen
können. Die Bewirtschaftungs-, Feststellungs- und Anordnungsbefugnis wurde
dahingehend bereits angepasst. Eine aktualisierte Dienstanweisung wird in den
kommenden Wochen eingeführt und ersetzt die vorherige Befugnis.
49, 50 Unterschlagungsfälle
Die Arbeitsabläufe in Bezug auf die „fiktiven
Grundstücksgeschäfte“ wurden dahingehend angepasst, dass diese u.a. nicht mehr
über Barauszahlungen oder Scheckausstellungen vorgenommen werden und bei
Anordnung der Auszahlung die notariellen Kaufverträge vorliegen.
Rdnrn. 51 bis
53
A51 Vorrang des unbaren Zahlungsverkehrs,
Scheckzahlung
Der Zahlungsverkehr wird vornehmlich unbar
abgewickelt. Eine der wenigen Ausnahmen bilden z.B: die Ehrungen, bei denen
Bargeld noch ausgehändigt wird. Bei Grundstückskaufgeschäften erfolgt der
Zahlungsverkehr ausschließlich unbar.
52 Schecküberwachung
Es werden durch die Stadtkasse keine Schecks mehr
ausgestellt. Somit werden auch keine Barschecks mehr vorgehalten.
53 Buchungssystematik
Da bei Grundstückverkäufen die Zahlungsweise nur
noch unbar erfolgt muss die Buchungssystematik nicht angepasst werden.
Rdnrn. 55 und
56
A55 Auszahlungsanordnungen, begründete
Unterlagen
Die Verwaltung achtet darauf, dass den jeweiligen
Anordnungen die entsprechenden begründeten Unterlagen beigefügt sind. Auch
wurden die Mitarbeiter entsprechend in Kenntnis gesetzt. Bei
Grundstücksgeschäften werden die notariell beglaubigten Kaufverträge als
Grundlage für die Zahlung den Auszahlungsanordnungen vorgelegt.
A56 Überplanmäßige Ausgaben
Die Verwaltung hat seit Ende 2017
Kontrollmechanismen mit Hilfe eines standardisierten Vordruckes eingeführt. Bei
einer überplanmäßigen Ausgabe hat die bewirtschaftende Stelle die
Mittelüberschreitung zu begründen und Auskünfte über einen zusätzlichen
Ausgabebedarf zu erteilen.
Haushalts- und Rechnungswesen
Rdnrn. 60 bis
63
60 Asylbewerber- und
Obdachlosenunterbringung
Bereits im Jahr 2016 wurde der Unterabschnitt
4360 „Einrichtung für Aussiedler und Ausländer“ gebildet. Ab dem Haushaltsjahr
2017 werden Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Unterbringung von
Obdachlosen sowie Anschlussunterbringung von Asylbewerbern auf den neuen
Unterabschnitt gebucht.
61, 62 Baulandumlegung „Auf der Klamme“
Es wird zukünftig darauf geachtet, dass Einnahmen
und Ausgaben bei Baulandumlegungen im Vermögenshaushalt dem Haushaltsabschnitt
6150 „ Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen n.d. BauGB zugeordnet werden.
Sollten Ausgaben und deren Erstattungen die Eigenbetriebe betreffen, werden
diese künftig in der Buchführung der Eigenbetriebe verbucht.
63 Verbuchung Vereinszuschüsse und
-darlehen
Die Verbuchung der Vereinszuschüsse erfolgt
inzwischen in den korrekten Unterabschnitten und bei Investitionszuschüssen im
Vermögenshaushalt unter der Gruppierung 98.
Rdnrn. 66 und
67
A66 Feststellung zur Abwicklung des
Zahlungsverkehrs bei den Kindergarteneinrichtungen
Die Erhebung eines zusätzlichen Tee- bzw.
Getränkegeldes durch die Kindergartenleitung wurde noch während des
Prüfungszeitraums eingestellt und wird auch künftig beachtet.
A 67 Benutzungsgebührensatzung
Am 25.11.2015 hat der Gemeinderat der Stadt
Kraichtal die Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und
Flüchtlingsunterkünften zum 01.01.2016 beschlossen. Dadurch hat die Stadt
Kraichtal eine rechtliche Grundlage geschaffen, öffentlich-rechtliche
Forderungen gegenüber den Eingewiesenen in den Obdachlosen- und
Flüchtlingsunterkünften geltend zu machen. Alle Forderungen vor dem 01.01.2016
wurden nach Empfehlung des GPA-Berichtes entsprechend überprüft und abgesetzt.
Grundstücksverkehr
Rdnrn. 71
71 Grundstücksverkehr
Die An- und Verkäufe von Grundstücken werden sich
wie bisher, an den Bodenrichtwerten des Gutachterausschusses orientieren.
Mieten und Pachten
Rdnrn. A77
A77 Unbebaute Grundstücke
Ein Abgleich zwischen den Grundbuchdaten, die im
GIS-System geführten Datensätze mit den aktuellen Pachtverträgen wurde
vorgenommen und wird bis zum Martini 2019 beendet.
Rdnrn. A80
A80 Bebaute Grundstücke
Zu 1: Die im
Bericht genannte Wohnung wurde auf deren Wohnwertmerkmale und Mietpreisspiegel
überprüft. Der Allgemeinzustand des Gebäudes ist sehr renovierungsbedürftig,
sodass selbst eine moderate Mietanpassung nicht zu vertreten wäre. Die Wohnung
ist seit November 2018 nicht mehr bewohnt und wird derzeit renoviert.
Zu 2: Aufgrund
des derzeitigen Bauzustandes wird eine Mieterhöhung weder vertreten noch ist
sie geboten.
Zu 3: Eine
Betriebskostenabrechnung wird bei den Mietwohnungen gemäß dem § 556 Abs. 3 Satz
2 BGB künftig durchgeführt.
Zu 4: Bei
Abschluss neuer Mietverträge werden der Stadt hinsichtlich der Kostenerhebung
von Strom, Wasser, Abwasser und Heizöl künftig keine Ausfälle mehr entstehen.
Zu 5: Dem
Hinweis wird mit den Änderungen (1-4) Rechnung getragen.
Zu 6: Eine
korrekte Verbuchung der Pachtverhältnisse wurde veranlasst.
Erschließungsverträge
Rdnrn. 84 und
85
A84 Baugebiet „Staarenberg“
Die erschließungsrechtliche Abwicklung des Baugebiets
Staarenberg wurde anwaltlich überprüft. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der
Stadt keine Schäden entstanden sind.
A85 Baugebiet „Mühlhälden“
Das im Baugebiet „Mühlhälden“ angewandte
Kostentragungsmodell entspricht dem klassischen Erschließungsvertrag mit einem
Grundbesitzlosen Erschließungsträger, der sich seinerseits über Kostenerstattungensverträge
bei den Grundstückseigentümern refinanziert. Eine Anpassung ist somit nicht
erforderlich.
Erschließungs- und Anschlussbeiträge
Rdnrn. 87 und
88
A87 Bereich Verlängerte Heidelsheimer Straße
Für
alle die Grundstücke, die für die verlängerte Heidelsheimer Straße einen
endgültigen
Erschließungsbeitragsbescheid
erhalten haben, ist die Veranlagung zu den Erschließungsbeiträgen somit
erledigt.
A88 Bereich Staarenbergstraße und Hildastraße
Ein
analoges Bild zeigt sich im Bereich der Staarenbergstraße und Hildastraße.
Die
Erschließungsbeiträge wurden endgültig festgesetzt, so dass die Bescheide
bestandskräftig sind.
Rdnrn. 89
A89 Fehlender Ausbau von Gehwegen
Die Gehwege im Baugebiet „Dorfwiesen, vorderer und
hinterer Schloßacker“ im Stadtteil Neuenbürg wurden auf der einen Straßenseite
vollständig und auf der anderen Straßenseite in gewissen Teilstrecken nicht
vollständig hergestellt. Hier kann man von einem planabweichenden Minderausbau
nach § 125 Abs. 3 BauGB ausgehen. Somit ist die Beitragsschuld seinerzeit
entstanden und die Beitragserhebung wegen Verjährung hinfällig.
Rdnrn. 90
u.a.
A90 Erschließung „Klosteracker II“
Das Baugebiet wurde beitragsrechtlich überprüft. Eine
Nacherhebung erfolgte und die Verwaltung konnte das Bebauungsplanverfahren
weiterführen.
A91 Aufhebung Stundung
Im Falle einer Beitragsstundung im Bereich der
erwerbsgärtnerischen Nutzung vertritt die Verwaltung die Auffassung,
rechtskonform gehandelt zu haben. Mit Änderung des Bebauungsplans wurde die
gestundete Fläche „regulär bebaubar“. Die Stundung wurde seitens der Stadt
aufgehoben. Somit ist der Verwaltung auch hier kein finanzieller Schaden
entstanden.
Rdnrn. 92 und
94
A92 Ablösung „Im See“
Mit dem GR-Beschluss am 09.03.2005 wurde eine
Kostenvereinbarung mit den betroffenen Eigentümern über die
Erschließungsbeiträge zugestimmt. Die Abrechnung mit den Eigentümern erfolgte
auf dieser Grundlage.
A94 Verrechnung städtischer Grundstücke
Es wird zukünftig darauf geachtet, dass eine
interne Verrechnung der Anschlussbeiträge von städtischen Grundstücken bei
Entstehen der Beitragsschuld vorgenommen wird.
Eigenbetriebe
Rdnrn. 96
A96 Anhang, Anlagenachweis
Die Anlagenachweise werden künftig entsprechend
dem Formblatt 2 (Anlage 2 zu § 10 Abs. 2 EigBVO) angepasst.
Rdnrn. 97
A97 Höchstbetrag der Kassenkredite
Es wird künftig beachtet, die Höchstbeträge der
Kassenkredite, auch im Falle des Kassenverbundes mit der Stadtkasse, nicht zu
überschreiten.
Rdnrn. 117
A117 Berechnung Straßenentwässerungsanteil
Die Abwassergebühren wurden für das Jahr 2017 neu
kalkuliert und dem Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung vom 25.01.2017 zur
Beschlussfassung vorgelegt. Somit wurde der Formfehler behoben und der Straßenentwässerungskostenanteil
angepasst.
Rdnrn. 116,
118 u. 119
116 Kalkulationsschema
Die Kalkulation wurde auf der bisherigen
Grundlage überarbeitet. Die Hinweise aus den Rdnr. 117 und 118 wurden bereits in der
Gebührenkalkulation für das Jahr 2017 berücksichtigt und die Gebührensätze neu
beschlossen.
A118 Ausgleich von Kostenüber- und
Kostenunterdeckungen
Durch die Neukalkulation der Abwassergebühren für
das Jahr 2017 konnten die Kostenüberdeckungen aus dem Kalkulationszeitraum 2010
bis 2012 noch innerhalb der Ausgleichsfrist des § 14 Abs. 2 S. 2 KAG und damit
bis zum 31.12.2017 ausgeglichen werden. Die Verwaltung legt spätestens mit dem
Jahresabschluss das gebührenrechtliche Ergebnis vor.
A119 Rückstellungen für Kostenüberdeckungen
Die Bildung von Rückstellungen für
Kostenüberdeckungen wurde mit dem Jahresabschluss 2016 bereits umgesetzt.
GPA-Auszug (nichtöffentlich)
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt vom wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts der Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) vom 19.04.2017 über die Allgemeine Finanzprüfung der Stadt Kraichtal und dessen Eigenbetriebe Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Bauhof der Haushalts- bzw. Wirtschaftsjahre 2012-2015 Kenntnis (Unterrichtung nach § 114 Abs. 4 GemO).
II. Finanzielle Auswirkung